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Konzepte
Schulgesetz

Zusammenfassung der wesentlichen
Neuregelungen des
Schulgesetzes
Seit 1. August 2006 gilt:
- Individuelle Förderung
Die Schule muss den Unterricht so
gestalten und die Schüler so fördern, dass
die
Versetzung der Regelfall ist. Sie muss
schwächeren und besonders begabten
Schülern gerecht werden. Drohendem
Leistungsversagen hat sie unter
frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit
vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen.
- Erhöhung der Durchlässigkeit
Der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform wird stärker als bisher
ermöglicht und gefördert. Künftig soll
die Klassenkonferenz der HS und RS in den
Klassen 5 und 6 nach jedem Halbjahr, dann
nach jedem Schuljahr entscheiden, ob
leistungsstarken Schülern ein Wechsel zum
Gymnasium empfohlen werden soll.
- Eigenverantwortliche Schulen
In Absprache mit Schulträger und
Schulaufsicht können sie selbst über
Stellenbewirtschaftung,
Personalverwaltung, Einsatz von
Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation
entscheiden. Die Leitungsaufgaben von
Schulleitern werden hervorgehoben und
ausgebaut. Ihnen werden sukzessive
Aufgaben des Dienstvorgesetzten
übertragen.
- Verbindlichere Grundschulempfehlungen
Die Grundschule benennt in ihrer
Empfehlung eine Schulform (HS, RS, GY) und
die Gesamtschule. Ist ein Kind für eine
weitere Schulform mit Einschränkungen
geeignet, wird auch diese benannt.
Wollen Eltern ihr Kind dort anmelden, wo
es nach der Empfehlung nicht und auch
nicht mit Einschränkungen geeignet ist,
kommt es zu einem 3-tägigen
Prognoseunterricht. Nur wenn alle
einbezogenen Experten einhellig das Votum
der GS stützen, muss der Elternwille
zurückstehen
- Wahl des Schulleiters
Der Schulleiter wird durch die
Schulkonferenz gewählt und in ein
Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem
Schulträger, der auch mit einer Stimme in
der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein
Vetorecht eingeräumt. Die erste und zweite
Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre;
danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.
- Veränderung der Elternmitwirkung
Die Drittelparität in der Schulkonferenz
entfällt wieder. Dafür wirken die Eltern
dort bei der Wahl des Schulleiters mit.
Die Schulkonferenz kann eine Erhöhung der
Anzahl der Elternvertreter in den
Fachkonferenzen beschließen.
- Disziplinarische Rechte der Lehrer
Rechtsbehelfe gegen die Überweisung in
eine Parallelklasse oder den
vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht
haben keine aufschiebende Wirkung mehr.
Die Entscheidung über einen schriftlichen
Verweis, die Überweisung in eine
Parallelklasse oder den vorübergehenden
Ausschluss vom Unterricht liegt beim
Schulleiter; dieser kann die Entscheidung
auf eine Teilkonferenz (Ordnungskonferenz)
übertragen.
- Qualitätsanalyse an den Schulen
Alle Schulen werden regelmäßig vor Ort
durch unabhängige Experten überprüft.
Ähnlich wie Unternehmensberater sammeln
die Qualitätsteams Informationen über die
bestehenden Schulentwicklungsprozesse.
Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein
Instrument zur Selbstvergewisserung von
Schulen. Die sich aus der Auswertung
ergebenden Maßnahmen sind Grundlagen für
Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.
Qualitätsanalyse: Möglichkeiten und Ziele
-
Stärken als solche zu schätzen
-
Schwächen als Chance zur Verbesserung zu erkennen
-
Qualität von Unterricht festzustellen, zu sichern und zu
fördern
-
Schulentwicklungsprozesse zu initiieren
Qualitätsanalyse: Ablauf
- Anmeldung der Qualitätsteams: drei
Monate vorher
-
Information aller Beteiligten über den zeitlichen und
inhaltlichen Ablauf: sechs Wochen
vorher
- Dauer der Untersuchung: drei, in großen
Systemen vier Tage
-
Unterrichtsbesuche (20 min) 3 Tage, 6 x 2 halbe
Unterrichtsstunden = 36 Besuche
-
Interviews mit der Schulleitung, Lehrern, Elternvertretern,
Schülern
-
Schulrundgang
-
Ergänzende und nachfragende Gespräche mit der Schulleitung
-
Auswertung durch das Qualitätsteams
-
Bilanzgespräche mit der Schulleitung und dem Kollegium
Qualitätsanalyse: Instrumente
-
Schulportfolio mit Dokumentenübersicht
-
Schulrundgang
-
Gesprächsleitfäden
-
Unterrichtsbeobachtungsbögen
-
Zusammenfassende Bewertung –
Qualitätsprofil
Neues Schulgesetz:
Seit 1. August 2007 gilt:
Zeugnisnoten für das Arbeits- und das
Sozialverhalten („Kopfnoten“).
Das Arbeits- und das Sozialverhalten der
Schüler wird künftig mit „sehr gut“,
„gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“
bewertet und, ggf. durch eine ergänzende
Beschreibung, auf dem Zeugnis
dokumentiert. Dort wird künftig zudem in
einem Bemerkungsfeld besonderes
schulisches oder außerschulisches
Engagement gewürdigt.
ab 1. August 2010 gilt:
Neuordnung der S I und der S II
Am Gymnasium endet die S I bereits nach
Klasse 9, anschließend bleibt es bei einer
dreijährigen Oberstufe. Im verkürzten
Bildungsgang werden fünf weitere Stunden
in den Klassen 5 bis 9 zur freien
Verfügung der Schulen bereitgestellt.
Dadurch können vor allem Fördermaßnahmen
verwirklicht werden. Die gymnasiale
Oberstufe wird grundlegend reformiert.
(Eine PDF mit wesentlichen Bestimmungen
des aktuellen Schulgesetzes finden Sie
hier.)
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