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Konzepte
Schulgesetz                         
 

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen des
Schulgesetzes

Seit 1. August 2006 gilt:

- Individuelle Förderung

Die Schule muss den Unterricht so gestalten und die Schüler so fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Sie muss schwächeren und besonders begabten Schülern gerecht werden. Drohendem Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen.

- Erhöhung der Durchlässigkeit

Der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform wird stärker als bisher ermöglicht und gefördert.  Künftig soll die Klassenkonferenz der HS und RS in den Klassen 5 und 6 nach jedem Halbjahr, dann nach jedem Schuljahr entscheiden, ob leistungsstarken Schülern ein Wechsel zum Gymnasium empfohlen werden soll.

- Eigenverantwortliche Schulen

In Absprache mit Schulträger und Schulaufsicht können sie selbst über Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation entscheiden. Die Leitungsaufgaben von Schulleitern werden hervorgehoben und ausgebaut. Ihnen werden sukzessive Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen.

- Verbindlichere Grundschulempfehlungen

Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung eine Schulform (HS, RS, GY) und die Gesamtschule. Ist ein Kind für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese benannt.

Wollen Eltern ihr Kind dort anmelden, wo es nach der Empfehlung nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu einem 3-tägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle einbezogenen Experten einhellig das Votum der GS stützen, muss der Elternwille zurückstehen

- Wahl des Schulleiters

Der Schulleiter wird durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein Vetorecht eingeräumt. Die erste und zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre; danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.

- Veränderung der Elternmitwirkung

Die Drittelparität in der Schulkonferenz entfällt wieder. Dafür wirken die Eltern dort bei der Wahl des Schulleiters mit.  Die Schulkonferenz kann eine Erhöhung der Anzahl der Elternvertreter in den Fachkonferenzen beschließen.

- Disziplinarische Rechte der Lehrer

Rechtsbehelfe gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt beim Schulleiter; dieser kann die Entscheidung auf eine Teilkonferenz (Ordnungskonferenz) übertragen.

- Qualitätsanalyse an den Schulen

Alle Schulen werden regelmäßig vor Ort durch unabhängige Experten überprüft.  Ähnlich wie Unternehmensberater sammeln die Qualitätsteams Informationen über die bestehenden Schulentwicklungsprozesse.  Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur Selbstvergewisserung von Schulen. Die sich aus der Auswertung ergebenden Maßnahmen sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.

Qualitätsanalyse: Möglichkeiten und Ziele

- Stärken als solche zu schätzen
-
Schwächen als Chance zur Verbesserung zu erkennen
-
Qualität von Unterricht festzustellen, zu sichern und zu fördern
-
Schulentwicklungsprozesse zu initiieren

Qualitätsanalyse: Ablauf

- Anmeldung der Qualitätsteams: drei Monate vorher
-
Information aller Beteiligten über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf: sechs Wochen
  vorher

- Dauer der Untersuchung: drei, in großen Systemen vier Tage

-
Unterrichtsbesuche (20 min) 3 Tage, 6 x 2 halbe Unterrichtsstunden = 36 Besuche
-
Interviews mit der Schulleitung, Lehrern, Elternvertretern, Schülern
-
Schulrundgang
-
Ergänzende und nachfragende Gespräche mit der Schulleitung
-
Auswertung durch das Qualitätsteams
-
Bilanzgespräche mit der Schulleitung und dem Kollegium

Qualitätsanalyse: Instrumente

- Schulportfolio mit Dokumentenübersicht
-
Schulrundgang
-
Gesprächsleitfäden
-
Unterrichtsbeobachtungsbögen
-
Zusammenfassende Bewertung – Qualitätsprofil

Neues Schulgesetz:

Seit 1. August 2007 gilt:

Zeugnisnoten für das Arbeits- und das Sozialverhalten („Kopfnoten“). 

Das Arbeits- und das Sozialverhalten der Schüler wird künftig mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ bewertet und, ggf. durch eine ergänzende Beschreibung, auf dem Zeugnis dokumentiert. Dort wird künftig zudem in einem Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement gewürdigt.

 ab 1. August 2010 gilt:

Neuordnung der S I und der S II

Am Gymnasium endet die S I bereits nach Klasse 9, anschließend bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Im verkürzten Bildungsgang werden fünf weitere Stunden in den Klassen 5 bis 9 zur freien Verfügung der Schulen bereitgestellt.  Dadurch können vor allem Fördermaßnahmen verwirklicht werden. Die gymnasiale Oberstufe wird grundlegend reformiert.

 

(Eine PDF mit wesentlichen Bestimmungen des aktuellen Schulgesetzes finden Sie hier.)