Die Schulkonferenz ist nach § 65 (1) des Schulgesetzes NRW (SchulG) das „höchste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.“ Die Angelegenheiten, in denen die Schulkonferenz entscheidet, sind in § 65 (2) detailliert aufgelistet.
Mitglieder der Schulkonferenz sind nach § 66 (3) „die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler“ im Verhältnis 1:1:1.
Die Namen und ggf. die Kontaktdaten der Eltern- bzw. Schülerinnen- und Schülervertreter können im Sekretariat erfragt werden.